Art. 15 · Arealüberbauung
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 10 · Original-PDF
2Es sind folgende Abweichungen zur Grundnutzung gemäss § 18 zulässig:
a)1500 – 2000 m2: Erhöhung AZ um 10 %
b)2000 – 2999 m2: Erhöhung AZ um 15 %
c)ab 3000 m2: Erhöhung AZ um 20 % und Erhöhung der Gesamthöhe um bis zu 3.20 m, vorausgesetzt, es wird dadurch ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt.
3Die Bewilligungsvoraussetzungen regelt das kantonale Recht.
1In den im Bauzonenplan festgelegten Gebieten hat der Gemeinderat einen Strukturplan zu erarbeiten. Die Quartierbevölkerung und die Grundeigentümer sind im Erarbeitungsprozess in geeigneter Form einzubeziehen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.