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Art. 2 · Bauen mit Qualität

BZO Bau- und Zonenreglement Buchrain · S. 4 · Original-PDF

2Das Siedlungsleitbild vom 16.03.2017 hat wegweisenden Charakter.

3Es sind in angemessener Weise insbesondere folgende Aspekte situationsgerecht zu berücksichtigen:

–der Mensch als Massstab der Planung,

–prägende Elemente und Merkmale des Strassen-, Orts- und Landschaftsbildes und Eigenheiten des Quartiers,

–Standort, Stellung, Form, Proportionen und Dimensionen der Bauten und Anlagen,

–Gestaltung benachbarter Bauten und Anlagen,

–Gestaltung, Anzahl und Platzierung von Reklamen und Werbung,

–Gestaltung der Aussenräume, insbesondere der Vorgärten und der Begrenzungen gegen den öffentlichen Raum,

–Umgebungsgestaltung, insbesondere bezüglich Durchgrünung, Erschliessungsanlagen und Parkierung, Terrainveränderungen, Stützmauern und Böschungen,

–nutzergerechte Spiel- und Freizeitanlagen,

–Sicherheit im öffentlichen und privaten Raum,

–Beleuchtung. 3 Bau- und Zonenreglement Gemeinde Buchrain

4Wo dies die städtebauliche und landschaftliche Eingliederung erfordert, kann die Gemeinde für quartier- und ortsbildprägende Projekte einzeln oder in Kombination

a)einen Gestaltungsplan über einen von ihr festgelegten Perimeter,

b)in den Dorfkernzonen Buchrain Dorf und Haslirain, in der Zentrumszone 2 sowie in der Wohnzone A entlang des im Zonenplan bezeichneten Bereichs „Kirchbreitestrasse“ in erster Bautiefe ein Konkurrenzverfahren gemäss Art. 5 BZR verlangen. 5 Für die Beurteilung, ob eine Baute oder Anlage quartier- oder ortsbildprägende Wirkung hat, sind insbesondere deren Volumetrie, Stellung, architektonische Gestaltung, Materialisierung und Farbgebung zu berücksichtigen.

6Bei Neubauten innerhalb des „Perimeters höhere Bauten“ der Wohnzone A sowie für Bebauungs- und Gestaltungsplanpflichtgebiete ist die Erstellung eines Mobilitätskonzepts zwingend. In den übrigen Zonen kann die Gemeinde ein solches verlangen. Im Mobilitätskonzept sind mindestens folgende Aspekte zu behandeln:

a)Ziel, Zweck und Zuständigkeiten,

b)Zusammenspiel von Parkplatzangebot und erwarteter Parkplatznachfrage,

c)Ausstattung der Parkierungsanlagen, namentlich die Anzahl Parkplätze und Abstellflächen für Zweiradfahrzeuge und PKWs,

d)Parkplatz-Bewirtschaftung und andere Massnahmen zur Reduktion der Parkplatznachfrage wie Carsharing, Veloverleih etc.,

e)Monitoring,

f)Massnahmen und Sanktionen, sofern die Ziele nicht erreicht werden. Der Gemeinderat kann aufgrund der Resultate des Mobilitätskonzepts eine Reduktion der reglementarisch festgeschriebenen Anzahl Parkplätze festlegen.

7Die Gemeinde kann im Zusammenhang mit Baugesuchen Modelle oder weitere Detailpläne verlangen, wenn das für die Prüfung wichtiger Fragen nötig ist.

1Die Gemeinde kann für die Beratung und Beurteilung von Gestaltungsfra-

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.