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Art. 79 · Gewerbe

BZO Bau- und Nutzungsordnung Brugg · S. 33 · Original-PDF

1 Als nicht störende Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. 2 Als mässig störendes Gewerbe gelten Betriebe mit nur vorübergehenden Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben und auf die üblichen Arbeitsund Öffnungszeiten beschränkt sind. Betriebe, die ein hohes Mass an quartierfremden Verkehr verursachen, gelten nicht als mässig störend.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.