← BZO Brugg · Inhaltsverzeichnis

Art. 37 · Gewässerraumzone

BZO Bau- und Nutzungsordnung Brugg · S. 20 · Original-PDF

1 Als Gewässerraum (Gwr) respektive Gewässerraumzone wird das Gewässer mit seinen Uferstreifen bezeichnet. Die Gewässerraumzone Gwr ist der Grundnutzungszone überlagert. 2 Innerhalb der Gewässerraumzone richtet sich die Zuständigkeit von Bauten, Anlagen und Nutzungen nach den Bestimmungen des Bundesrechts, insbesondere nach Art. 41c GSchV. 3 Im Bereich der Aare, Aarekanal, Hauptarm Geisseschache, Auschache, Süssbach, Dorfbach Umiken, Chilhalde und Werdgraben gilt die Gewässerraumzone gemäss Zonenplan. Bau- und Nutzungsordnung Brugg und Umiken, Stand 10. Januar 2024 19

4Beim Werdgraben beträgt der Mindestabstand für Bauten und Anlagen 6 m. Dieser Abstand wird ab dem Rand der Gerinnesohle gemessen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.