Art. 36 · Schutzzone Altenburg
BZO Bau- und Nutzungsordnung Brugg · S. 20 · Original-PDF
1Die Schutzzone Kastell Altenburg dient der Erhaltung des spätrömischen Kastells sowie seiner späteren mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Erweiterungsbauten in ihrer Substanz und Erscheinung.
2Gebäude sind mit ihrer Umgebung, den Vorgärten- und Vorplatzbereichen sowie den charakteristischen Umzäunungen zu erhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Der Stadtrat kann Ausnahmen gestützt auf ein Fachgutachten bewilligen, sofern dies dem Schutzziel nicht widerspricht und ein Gebäude für das Ortsbild unbedeutend ist.
3Bauten dürfen umgebaut, umgenutzt und erweitert werden, sofern der Schutzzweck dadurch nicht beeinträchtigt wird. 4 Die Freiflächen innerhalb der Schutzzone sind weitgehend von Bauten freizuhalten.
5Kleinere Neubauten können unter Vorbehalt der Bestimmungen zum kantonalen Kulturgesetz (KG) bezüglich des Umgebungsschutzes bewilligt werden. 6 Unterniveau- und unterirdischen Bauten können nur mit Zustimmung der Kantonsarchäologie nach dem Prinzip des "Bauens über den Ruinen" bewilligt werden. 7 Für die Planung und Realisierung von Bauten gilt das Prinzip des "Bauens über den Ruinen". Insbesondere sind - Tiefbauten und Untergeschosse nach Möglichkeit zu unterlassen (Bauen über den Ruinen). - Erschliessungsanlagen wie Werkleitungen und Verkehrswege zu koordinieren und nach technischer Möglichkeit zusammenzulegen bzw. am Standort von bereits bestehenden zu erstellen. - Fundamente so zu gestalten, dass archäologisch intakte Hinterlassenschaften geschont werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.