Art. 18 · Kernzone
BZO Bau- und Nutzungsordnung Brugg · S. 13 · Original-PDF
1 Die Ortskerne Altenburg und Umiken sind in ihrem Gesamtbild und in ihrer geschlossenen Wirkung zu erhalten. Neubauten sollen durch Stellung, Gestaltung, Materialien und Bauvolumen die bauliche Struktur und die Freiraumbildung unterstützen und ergänzen. 2 Zulässig sind Wohn- und Verkaufsnutzungen, Gastronomie und mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe. Die Nutzung von Hofräumen durch Abstellplätze und sonstige Materialdepots ist auf das Minimum zu beschränken. Sie darf das Ortsbild nicht beeinträchtigen. Verkaufsnutzungen dürfen eine Nettoladenfläche von maximal 300 m2 pro Betrieb aufweisen.
3Bauten dürfen nur gestützt auf ein unabhängiges Fachgutachten rückgebaut werden. Das Gutachten hat sich auch zu einer Unterschreitung des Strassenabstandes bei Ersatzbauten zu äussern. 4 Der Stadtrat gewährleistet die fachliche Beratung. Hierzu sind Bauvorhaben möglichst vor Beginn der Projektierung anzuzeigen. 5 Für den Bereich der Schutzzone Altenburg sind die Bestimmungen in § 36 BNO zu beachten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.