Art. 14 · Dachgestaltung
BZO Brütten · S. 8
1Hauptgebäude sind mit Schrägdächern auszubilden. Freie Dachformen wie Tonnendächer und Mansardendächer sind nicht erlaubt. Für Hauptgebäude bis zu einer Gesamthöhe von 4 m und Kleinbauten und Anbauten im Sinne von § 2a ABV sind auch Flachdächer zulässig. 2Gebäude mit Flachdächern dürfen unter Beibehaltung der bisherigen Gebäudehöhe erweitert oder umgebaut werden. 4 3Dachaufbauten für die anrechenbaren Dachgeschosse sind zulässig, sofern sie einheitlich, ansprechend gestaltet und verteilt sind. Folgende Masse dürfen, in der senkrechten Front-fläche gemessen, nicht überschritten werden (vgl. Skizze im An-hang): a) Insgesamte Breite der Aufbauten und Einschnitte nicht mehr als 1/3 der betreffenden Fassadenlänge. b) Schleppgauben max. 5 m² (Fronthöhe max. 1.8 m) Giebellukarnen max. 4 m2 (Fronthöhe max. 2.5 m). c) Die Frontseite der Dachaufbauten darf die Dachfläche max. 0.3 m durchstossen. 4Gut in die Dachfläche integrierte Dachflächenfenster sind bis zur ausreichenden Belichtung der anrechenbaren Dachgeschosse erlaubt. Die Lichtfläche pro Dachflächenfenster darf 1.4 m² nicht überschreiten. 2. Besondere Bestimmungen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.