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Art. 63

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 38 · Original-PDF

1Die allgemeine Nutzungsplanung, bestehend aus der Bau- und Nut­ zungsordnung (BNO), den Bauzonenplänen und dem Kulturlandplan, tritt mit der kantonalen Genehmigung in Kraft. Inkrafttreten

2Änderungen der allgemeinen Nutzungsplanung treten mit der kanto­ nalen Genehmigung der Änderung in Kraft.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.