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Art. 2.7 · Besondere Gebäude
BZO Bonstetten · S. 9 · Original-PDF
2.7 Besondere Gebäude 2.7.1 Zulässigkeit Besondere Gebäude dürfen gesamthaft nicht mehr als 5% der massgeblichen Grundstückfläche bedecken. 2.7.2 Dachneigung Die Dachneigung solcher Gebäude oder Gebäudeteile hat mindestens 20° alte Teilung zu betragen. Bei mehrheitlich unter dem gestalteten Terrain besonderen Gebäuden sind begrünte Flachdächer zugelassen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.