Art. 15 · 8.5.1 Strassenabstand
BZO Bonstetten · S. 15 · Original-PDF
15 Gemeinde Bonstetten Bau- und Zonenordnung 8.9 5 8.10 Übertragung von Nutzungsanteilen Die Übertragung von Nutzungsanteilen zwischen zwei oder mehreren Bauten ist gegen Revers gestattet, wenn diese Bauten auf der gleichen Parzelle oder auf direkt aneinander stossenden Grundstücken erstellt werden. 8.11 Abstellplätze für Motorfahrzeuge 8.11.1 Wohnbauten Für Wohnbauten gelten die folgenden Minima für Pflichtparkplätze: - pro Einfamilienhaus 2 Parkplätze - bei Einfamilienhausüberbauungen mit Sammelgaragen und bei Mehrfamilienhäusern 1.5 Parkplätze pro Wohneinheit für Bewohner, zuzüglich 1 Parkplatz für Besucher pro 6 Wohneinheiten. 8.11.2 Andere bauten und Anlagen Bei anderen Bauten und Anlagen wird die Anzahl Pflichtparkplätze fallweise festgelegt. 8.11.3 Reduktion / Erhöhung der Anzahl Pflichtparkplätze Bei besonderen örtlichen oder betrieblichen Verhältnissen kann die Baubehörde die Anzahl Pflichtparkplätze reduzieren. Gründe für eine Reduktion sind insbesondere eine zeitlich gestaffelte Mehrfachnutzung, die Erschliessungsqualität des öffentlichen Verkehrs, der Ortsbildschutz und andere, sichergestellte Massnahmen zur Reduktion des Privatverkehrs. Eine Erhöhung ist anzuordnen, wenn die Art der Gebäudenutzung regelmässig Verkehrsstörungen oder andere Übelstände erwarten lässt. 8.11.4 Ersatzabgabe Wer die minimal erforderliche Anzahl Abstellplätze nicht auf dem eigenen Grundstück oder in nützlicher Distanz erstellen kann, hat sich an einer Gemeinschaftsanlage gemäss § 245 PBG zu beteiligen oder, wenn dies nicht möglich ist, eine Ersatzabgabe gemäss § 246 PBG zu leisten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.