Art. 16 · Gesamthöhe und Fassadenhöhe
BZO Baugesetz der Gemeinde Bonaduz · S. 13
1Die Gesamthöhe und die Fassadenhöhe von Gebäuden darf die Werte gemäss Zonenschema nicht überschreiten.
2Bei Flachdachbauten reduziert sich die zulässige Gesamthöhe um 2.5 m. Ein Attikageschoss ist zulässig.
3Bei Gebäuden, die in der Höhe oder Situation um mindestens 3 m gestaffelt sind, werden die Gesamthöhen und Fassadenhöhen für jeden Gebäudeteil separat er-mittelt. Gebäudeinterne höhenmässige Staffelungen der Geschosse sind bis zu 4.5 m je Vollgeschoss zulässig.
GebäudelängeArt. 17
1Gebäude die das massgebende Terrain überragen, dürfen die Gebäudelänge ge-mäss Zonen schema nicht überschreiten.
2Die Länge von unterirdischen Bauten istfrei.MehrlängenzuschlagArt. 18
1Überschreitet eine Gebäudelänge bei Gebäuden in den Wohnzonen das zulässige Mass gemäss Zonenschema, so ist der entsprechende Grenzabstand um ¼ der Mehrlänge zu vergrössern. 2Bei gestaffelten Gebäuden berechnet sich der Mehrlängenzuschlag auf der Basis der horizontalen Abmessung der zugehörigen Fassadenflucht.
3Gegenüber dem Strassengebiet sind keine Mehrlängenzuschläge einzuhalten. Grenz- und Gebäudeabstand Art. 19*
1Die Grenz -und Gebäudeabstände sind unter dem Vorbehalt von Unterschreitungen gemäss der kantonalen Raumplanungsgesetzgebung* einzuhalten.
2Der minimale Gebäudeabstand ergibt sich aus der Summe der einzuhaltenden Grenzabstände.
3Gegenüber Altbauten, die den gesetzl ichen Grenzabstand nicht einhalten, bemisst sich der Gebäudeabstand aus der Summe des tatsächlichen Grenzabstandes der Altbaute und dem gesetzlichen Grenzabstand der Neubaute, sofern nicht zuguns-ten der Altbaute ein Näherbaurecht besteht oder überwiegende öffentliche Inte-ressen die Einhaltung des gesetzmässigen Gebäudeabstandes verlangen.
4In der Kernzone gilt abweichend von Absatz 1 und 2 Folgendes:
–Dachvorsprünge, Vordächer und Vortreppen dürfen maximal 1 m** in den Grenzabstand hin einragen; im Übrigen dürfen in der Kernzone vorspringende Gebäudeteile nicht in denGrenzabstand hineinragen.- Der minimale Gebäudeabstand gemäss KRG*** darf gestützt auf Art. 77 KRG nicht unterschritten werden; ausgenommen davon sind An
–und Kleinbauten.
5Unterirdische Bauten (IVHB 2.4), jene Teile von Unterniveaubauten (IVHB 2.5), die das massgebende Terrain nicht überschreiten sowie generell unterirdische Ge-bäudeteile müssen unter Vorbehalt strengerer Strassenabstandsvorschriften (Art.19a) keinen Grenzabstand einhalten.
6Wo das Baugesetz keine Grenzabstände vorschreibt, für An
–und Kleinbauten sowie für jene Teile von Unterniveaubauten, die das massgebende Terrain überragen, gelten die minimalen Abstandsvorschriften der kantonalen Raumplanungsgesetz-gebung.**** 7Vorbe halten bleiben in jedem Fall Baulinien und abweichende Festlegungen in der Grundordnung oder in einer Folgeplanung. * Art. 77 KRG** Art. 75 Abs. 3 KRG*** Art. 75 Abs. 2 KRG**** Art. 75 ff. KRGStrassenabstand Art. 19bis
1Bauten und Anlagen haben gegenüber öffentlichen oder öffentlichen Zwecken dienenden Strassen und Trottoirs unter-und oberirdisch einen minimalen Abstand von 2.5 m einzuhalten. Der Mindestabstand von Einfriedigungen zu sol-chen Strassen beträgt 0.5 m und zu Trottoirs 0.3 m. 2Für vorspringende Gebäudeteile gilt Art. 55 Abs. 3 KRG sinngemäss.
3Die Baubehörde kann
–in der Regel gegen Revers
–Unterschreitungen bewilligen, wenn es die Verhältnisse erlauben.
4Vorbehalten bleiben in jedem Fall Baulinien, die Strassenabstandsvorschriften der kantonalen Strassengesetzgebung* sowie abweichende Festlegungen in der Grundordnung oder in einer Folgeplanung.* Art. 17, 45, 46 und 52 StrG sowie Art. 19
–22 StrV Masse gemäss IVHBArt. 20*
1Bei Definitionen gemäss IVH B gelten die folgenden Masse für 1. Kleinbauten (2.2IVHB)- maximal zulässige Gesamthöhe: 4,5m-maximal anrechenbare Gebäudefläche: 7 0 m 2 2. Anbauten (2.3IVHB)- maximal zulässige Gesamthöhe: 4,5 m-maximal anrechenbare Gebäudefläche: 70 m2 3. Unterniveaubauten (2.5IVHB)-maximales Durchschnittsmass b über dem massgebenden Terrain: 0.75m-maximales Mass f über dem massgebenden Terrain: 2.5m 4. Vorspringende Gebäudeteile (3.4 IVHB)-maximal zulässiges Mass a für die Tiefe: 3 m -Maximale Summe b (b1 + b2 + … +bn) pro Stockwerk und Fassadenabschnitt = 2/5 der Länge dieses Fassadenabschnitts 5 . Technisch bedingte Dachaufbauten (5.1IVHB)- maximal zulässiges Mass: 1.5 m 6 . Dachaufbaute n (5.2 IVHB)- m aximale zulässige Höhe (Überschreitung der Dachfläche): 40 cm unter dem höchs ten Punkt der Dachkonstruktion 7 . Untergeschosse (6.2IVHB)-zulässiges Durchschnittsmass b über der Fassadenlinie: maximal 0.2 m; sofern die Fassadenflucht (3.1 IVHB) des Untergeschosses der Fassadenflucht des darüber lie-genden Vollgeschosses entspricht maximal 0.8 m 8. Dachgeschosse (6.3 IVHB)- m aximal zulässige Breite von Dachaufbauten: 4 m; in der Summe maximal die 3/5
–tel der zugehörigen Dachfläche (ohne Vordach) 9 . Attikageschoss (6.4IVHB)-Attikageschosse sind auf allen Seiten innerhalb des Lichtraumprofils, welches sich aus der zulässigen Gesamthöhe und der zulässigen traufseitigen Fassadenhöhe e r - gibt, zu errichten. b)ZonenvorschriftenKernzoneArt. 21*
1In der Kernzone soll die Eigenart des Ortsbildes erhalten und
–unter Berücksichtigung qualitativer Anforderungen – zeitgemäss erneuert werden.*
2Die Kernzone ist bestimmt für Wohnzwecke, für mässig störende Dienstleistungs -und Produktionsbetriebe sowie für Gastgewerbebetriebe.
3Bauten, Anlagen und Freiräume sind (a) architektonisch gut zu gestalten und ha-ben sich (b) gut in das Orts
–, Quartier -und Strassenbild einzuordnen. Konkret zählen dazu namentlich- die Lage und Stellung der Bauten;
–die Grösse der Baukuben;
–die Wirkung der Bauten im Strassenraum;
–die Form, Staffelung und Gliederung der Baumasse;
–die Dach
–und Dachgeschossgestaltung;
–die Fassadengliederung;
–das Material
–und Farbkonze pt; - die Terrain -und Umgebungsgestaltung (Abs. 4).
4In der Kernzone ist die Umgebung einschliesslich allfälliger Einfriedungen sorg-fältig zu gestalten:
–Die Bodenversiegelung ist möglichst gering zu halten. Der an Strassen angren-zende Bereich, welch er nicht für eine angemessen breite Hauszufahrt oder die Parkierung erforderlich ist, ist in der Regel zu begrünen. - Es sind in angemessenem Umfang qualitativ hochstehende Grünflächen (Bio-diversität, Versickerungsfähigkeit, Klimaregulierung, Nutzungsvie lfalt), Spiel-plätze oder andere Freizeitanlagen zu realisieren und beizubehalten. - Allfällige Einfriedungen haben sich namentlich betreffend Trennungswirkung, Strukturierung, Materialisierung und visuelle Durchlässigkeit gut ins Ortsbild einzufügen. -Im Baugesuch sind die Gestaltung der Grünflächen und allfällige Einfriedungen detailliert zu beschreiben. Invasive Neophyten sind verboten.
5Die Baubehörde kann Ausführungsbestimmungen zu Absatz 4 erlassen (Art. 75 Abs. 2). Für Bauvorhaben in der Kernzon e wird in der Regel eine Bauberatung verlangt.
6Im Gewerbebereich gemäss Generellem Gestaltungsplan gilt Folgendes:
–Werden im Erdgeschoss auf mindestens 60% der realisierten Fläche (aGF) ge-werbliche Nutzungen realisiert und dauernd beibehalten, so dür fen (innerhalb des Gewerbebereichs) abweichend von der Regelbauweise (Art. 13) eine AZ von 1.2 und eine um je maximal 4 Meter erhöhte Gesamt- und traufseitige Fassadenhöhe realisiert werden. - Nicht anwendbar im Zusammenhang bzw. in Kombination mit den vorerwähnten Abweichungen sind Art. 11 Abs. 3 Satz 2 (Grundstück in mehreren Bauzonen), Art. 13 FN 6 (abweichende Höhen bei Gewerbenutzung) und - betreffend Nutzungsübertragungen auf Parzellen ausserhalb des Gewerbebereichs - Art. 15. Überdies können Ausnahmen von Absatz 4 Al. 1 und 2 gewährt werden.
–Im Rahmen einer projektbezogenen Arealplanung darf der Gewerbebereich un-ter Wahrung der konzeptionellen Vorgaben in der Grundordnung massvoll aus-gedehnt werden.
–Bei Beanspruchung der Abw eichungen gemäss Al. 1 ist die damit verbundene Verpflichtung zur dauernden gewerbliche Nutzung des Erdgeschosses im Grundbuch anzumerken.* Betreffend Dächer vgl. Art. 53 Abs. 2.
WohnzoneArt. 22
1Die Wohnzone ist für Wohnzwecke bestimmt. Dienstleistungs
–und Produktionsbetriebe sind zulässig, sofern sie aufgrund ihrer optischen Erscheinung und ihrer Auswirkungen auf Raum, Umwelt und Erschliessung in ein Wohnquartier passen.WohnmischzoneArt. 23
1Die Wohnmischzone ist für Wohnzwecke sowie für Dienstleistu ngs- und Produk ti-onsbetriebe bestimmt. Auswirkungen von gewerblichen Nutzungen auf die Wohn-qualität sind im Rahmen der umweltrechtlichen Einschränkungen zu dulden.GewerbemischzoneArt. 24 1Die Gewerbe mischzone ist für Dienstleistungs- und Produktionsbet riebe mit zuge-hörigem Wohnraum bestimmt. Auswirkungen von gewerblichen Nutzungen auf die Wohnqualität sind im Rahmen der umweltrechtlichen Einschränkungen zu dulden. 2In der Gewerbemischzone ist ein maximaler Wohnanteil definiert.Die maximale Ausnützung nach Zonenschema darfnur realisiert werden, wenn auch der mini-male Gewerbeanteilrealisiert wird.
3Bei Gewerbe -und Produktionsgebäuden sind technisch notwendige Aufbauten über die maximale Gesamthöhe zulässig.
4Die Zweckbestimmung der betrieblich genutzten Flächen ist durch Anordnungen in der Baubewilligung sicherzustellen und im Grundbuch anzumerken.
Industrie- und Gewerbe zone
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.