Art. 15 · Nutzungsübertragung
BZO Baugesetz der Gemeinde Bonaduz · S. 13
1Die Baubehörde kann Nutzungsübertragungen zwischen angrenzenden oder bloss durch Strass en, Bäche oder Bahnen getrennten Grundstücken innerhalb der glei-chen Bauzone zulassen, sofern ein entsprechender Vertrag zwischen den betroffe-nen Grund eigentümerinnen bzw. Grundeigentümern vorliegt. Vorbehalten bleiben weitergehende Nutzungsverlegungen nach den Anordnungen des Generellen Ge-staltungsplans, eines Arealplans oder eines Quartierplans.
2Die Baubehörde führt eine Kontrolle über den realisierten Anteil der zulässigen Nutzungsziffer auf den Grundstücken. Sie lässt Nutzungsübertragungen im Grund-buc h anmerken.Gesamthöhe und Fassadenhöhe
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.