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Art. 15 · Nutzungsübertragung

BZO Baugesetz der Gemeinde Bonaduz · S. 13

1Die Baubehörde kann Nutzungsübertragungen zwischen angrenzenden oder bloss durch Strass en, Bäche oder Bahnen getrennten Grundstücken innerhalb der glei-chen Bauzone zulassen, sofern ein entsprechender Vertrag zwischen den betroffe-nen Grund eigentümerinnen bzw. Grundeigentümern vorliegt. Vorbehalten bleiben weitergehende Nutzungsverlegungen nach den Anordnungen des Generellen Ge-staltungsplans, eines Arealplans oder eines Quartierplans.

2Die Baubehörde führt eine Kontrolle über den realisierten Anteil der zulässigen Nutzungsziffer auf den Grundstücken. Sie lässt Nutzungsübertragungen im Grund-buc h anmerken.Gesamthöhe und Fassadenhöhe

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.