Art. 79b · EG ZGB vorspringende Bauteile bleibt vorbehalten
BZO Baureglement Bolligen · S. 10 · Original-PDF
EG ZGB vorspringende Bauteile bleibt vorbehalten.
9Rückspringende Gebäudeteile: " zulässige Tiefe max. 3,0 m " zulässiger Anteil Fassadenabschnitt max. 50 % Vgl. Art. 11 BMBV.
10Gestaffelte Gebäude: " Gebäude gelten als gestaffelt, wenn sie in der Höhe min. 2.0 m und/oder in der Situation min. 2.0 m gestaffelt sind. " Die Höhen und Vollgeschosse sind für jedes Gebäude gesondert zu messen.
11Untergeschoss: " OK 1. VG Boden im Mittel max. 1,2 m über massgebendem Terrain. Vgl. Art. 18 und 19 BMBV. OK 1. VG = Oberkante 1. Vollgeschoss Einwohnergemeinde Bolligen " Baureglement (BR) " GENEHMIGUNG 11 Normativer Inhalt Hinweis
12Dachgeschoss: " zulässige Kniestockhöhe max. 1,5 m Vgl. Art. 16 und 20 BMBV
13Attikageschoss: " Ist bei Flachdachbauten zulässig und muss allseitig mindestens um 1,5 m geVgl. Anhang 1 Art. A1. genüber den Fassadenfluchten des darunter liegenden Vollgeschosses zurück versetzt sein. " Vordächer: zulässige Ausladung max. 0,5 m " Die Fassade der Attika von Oberkante Flachdach bis Oberkante Attika darf nicht mehr als 3,5 m hoch sein. " In Abweichung zu lit. j erster Punkt kann das Attikageschoss ein- oder zweiseitig auf die Fassade des darunter liegenden Vollgeschosses verschoben werden. Dabei darf die Geschossfläche der Attika nach lit. j erster Punkt nicht vergrössert werden.
14Abgrabungen: " Abgrabungen für Hauszufahrten und Eingänge, auf max. einer Gebäudeseite, Vgl. Art. 1 BMBV. welche nicht mehr als 5.0 m betragen, werden nicht an die Höhenberechnung angerechnet.
15Strassenabstände: " Von Strassen der Basiserschliessung ist ein Bauabstand von 5,0 m, von solchen Der Strassenabstand wird vom Fahrbahnrand aus gemessen. der Detailerschliessung und von Privatstrassen ein Abstand von 3,6 m und von selbstständigen Fuss- und Radwegen 2,0 m einzuhalten. " Strassenabstände gehen den reglementarischen Grenzabständen vor.
16Vorbehalten bleiben die Gestaltungsfreiheit nach den Bestimmungen des Baugesetzes sowie die Vorschriften zu den Überbauungsordnungen und über die Ortsbilderhaltungsgebiete. Vgl. Art. 75 BauG; Art. 16 und Art. 33.
17Gegenüber Zonengrenzen sind die gleichen Abstände einzuhalten wie gegenüber benachbarten Grundstücken. Gegenüber der Landwirtschaftszone wird die Regelung eines Abstandes dringend empfohlen. Ohne einen solchen Abstand kann die Umgebung eines Gebäudes nicht in der oftmals gewünschten Art gestaltet werden. Die Ausdehnung von Gartenanlagen von der Bauzone in die LWZ ist nicht zulässig.
18Bei Bauten am Hang, gemessen in der Falllinie innerhalb des Gebäudegrundrisses, ist mit Ausnahme der Bergseite allseitig eine Mehrhöhe gestattet: " ab 10 % Neigung gilt eine Mehrhöhe von 1,0 m " ab 15 % Neigung gilt eine Mehrhöhe von 1,5 m
19Die zulässigen Fassadenhöhen dürfen nicht durch nachträgliche Abgrabungen überschritten werden. Einwohnergemeinde Bolligen " Baureglement (BR) " GENEHMIGUNG 12 Normativer Inhalt Hinweis 2.2 Zonen für öffentliche Nutzungen sowie für Sport- und Freizeitanlagen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.