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Art. 30 · Energie

BZO Baureglement Bolligen · S. 25 · Original-PDF

1Bei der Erstellung von Bauten und Anlagen ist auf eine sparsame und umweltschonende Energieverwendung zu achten. Begrenzung nach Art. 42 Abs. 2 KEnG. Nach Art. 13 Abs. 1 Bst. b KEnG können die Gemeinden den gewichteten Energiebedarf nach Art 42 weiter begrenzen.

2Neue Gebäude haben beim gewichteten Energiebedarf den Grenzwert gemäss KEnV Anhang 7 um 15 % zu unterschreiten. Bei K-Objekten des Bauinventars (vgl. Art. 10c BauG) ist die Zweckmässigkeit zudem durch die Kantonale Denkmalpflege zu beurteilen.

3Zur Deckung des Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser ist soweit möglich Solarenergie zu nutzen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.