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Art. 11 · Gartenbauzone (GBZ)

BZO Baureglement Bolligen · S. 16 · Original-PDF

1Die Gartenbauzone ist für den gewerblichen Gartenbau bestimmt. Gestattet sind die betriebsnotwendigen Bauten wie Lagerschuppen, Gewächshäuser usw. sowie Wohnbauten für den Betriebsinhaber / die Betriebsinhaberin und das betriebsnotwendige, an den Standort gebundene Personal. Als Gewächshäuser i.S. dieser Vorschrift gelten auf Dauer errichtete mit dem Boden verbundene Gewächshäuser und nicht jene mobilen, die für eine Dauer von höchstens 9 Monaten bewilligungsfrei aufgestellt werden können (Art. 6 Abs. 1 Bst. k BewD).

2Es gelten die baupolizeilichen Masse der Landwirtschaftszone. Vgl. Art. 10

3Es gelten die Vorschriften der ES III. ES = Lärmempfindlichkeitsstufe (Art. 43 LSV)

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.