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Art. 31 · Quartierplanung

BZO Zonenreglement Siedlung Birsfelden · S. 12 · Original-PDF

1Für den Erlass von Quartierplänen im ordentlichen Verfahren gelten die Bestimmungen des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998, insbesondere die §§ 37 bis 47.

2Die Durchführung von Quartierplanungen im Sinne von §§ 37 bis 47 RBG ist in jeder Bauzone möglich.

3Wenn die nachfolgenden Randbedingungen eingehalten werden, kann der Quartierplan im Sinne von RBG § 42 vom Gemeinderat (vereinfachtes Ver­ fahren) erlassen werden: a. Die Nutzungsart muss gewahrt bleiben b. Fassaden- und Gebäudehöhen sind einzuhalten c. Erschliessungskonzept gemäss gültigem Strassennetzplan d. Besondere Wohnqualität und Wohnhygiene e. Optimaler Lärmschutz f. Naturnahe Umgebungsgestaltung mit einheimischen, standortgerech­ ten Pflanzenarten g. Gute Einpassung in das Dorf- und Quartierbild

4Im Rahmen der Quartierplanung kann die Bebauungsziffer wie folgt erhöht werden: a. W2, W3 und W4 zusätzlich 2% b. WG3, WG4 zusätzlich 2% für die Obergeschosse c. WG5 keine Erhöhungsmöglichkeit im vereinfachten Verfahren

5Der Gemeinderat kann darauf verzichten, das der Quartierplanung zugrun­ deliegende Projekt der regierungsrätlichen Kommission für Arealüberbauun­ gen (Arealbaukommission, ABK) vorzulegen, sofern ein städtebauliches Qualitätsverfahren durchgeführt wurde. Sowohl im ordentlichen als auch im vereinfachten Verfahren informiert der Gemeinderat in geeigneter Form über seinen Entscheid, die allfälligen Empfehlungen der Arealbaukommission und deren Berücksichtigung.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.