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Art. 22 · Vorschriften Industrie- und Gewerbezonen

BZO Birmensdorf · S. 11 · Original-PDF

Bauweise 1 Die geschlossene Bauweise ist zulässig. Grenzbau 2 Der rückwärtige und seitliche Grenzbau ist mit Zustimmung des Nachbarn und unter den weiteren Voraussetzungen von § 287 PBG gestattet. Nutzweise 3 In den Industrie- und Gewerbezonen gilt folgende Nutzweise:

a)In der Industriezone sind auch stark störende Betriebe zulässig.

b)In der Gewerbezone sind nur mässig störende Betriebe zugelassen.

c)Handels- und Dienstleistungsbetriebe sind zugelassen.

d)Betriebe der Gütergrossverteilung, sowie Einkaufszentren gemäss § 5 BBV II sind in den Industrie- und Gewerbezonen unzulässig.

e)Verkehrsintensive Betriebe, die Güter und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs anbieten sowie weitere verkehrsintensive Betriebe sind nicht gestattet.

B5 Zone für öffentliche Bauten

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.