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Art. 6 · Ausführungsvorschriften

BZO Baureglement der Stadt Biel · S. 3 · Original-PDF

6 Gesetz vom 6.6.1982 über See- und Flussufer (SFG; BSG 704.1) SGR 721.1 4/11

Art. 12 - Landschaftsschutzgebiete

1Die Landschaftsschutzgebiete bezwecken den Erhalt des Landschaftsbildes und der naturräumlichen Gegebenheiten. Sie sind als traditionelle Kulturlandschaften mit extensiver Bewirtschaftung sowie als natürliche Lebensräume für Pflanzen und Tiere zu erhalten und zu festigen. Alle landschaftsprägenden Elemente (Bäume, Hecken, weitere Vegetation, Topographie, Mauern, etc.) sind geschützt. Pflegerische Unterhaltsmassnahmen bleiben vorbehalten.

2Baumschulen, intensive Obstkulturen, Gärtnereiflächen, andere intensive landwirtschaftliche oder gewerbliche Nutzungen des Bodens, Aufforstungen sowie alle weitern landschaftsverändernden Vorkehren sind untersagt.

3Abgrabungen, Aufschüttungen sowie Terrainveränderungen, neue Wege, Strassen oder Mauern sind - unabhängig von ihrer Baubewilligungspflicht - nur gestattet, sofern sie einer sachgerechten Pflege des Landschaftsschutzgebietes dienen.

Art. 13 - Landwirtschaftszone

Die der Landwirtschaftszone zugewiesenen Gebiete sind nach Massgabe von Artikel 80 Baugesetz zu nutzen.

Art. 14 - Waldgrenze / Waldabstand

1Die Waldgrenze ist im Nutzungszonenplan eingetragen.

2Soweit nicht eine Baulinie den Waldabstand festlegt, gilt der gesetzliche Waldabstand. Der Waldabstandsraum ist naturnah zu nutzen und zu gestalten. Mit einem Abstand von mindestens 15 m zur Waldgrenze sind unbewohnte Kleinbauten zulässig, wenn sie sich der Nutzung des Waldabstandsraumes unterordnen. Im übrigen gilt im Waldabstandsraum ein Bauverbot.

Art. 15 - Verkehrsraum

1Der öffentliche Verkehrsraum und das Eisenbahnareal sind im Nutzungszonenplan keiner Nutzungszone zugewiesen und nicht gekennzeichnet.

2Die Nutzung des Eisenbahnareals untersteht dem Bundesrecht.

3Auf öffentlichem Strassengebiet 7 dürfen keine Hochbauten erstellt werden. Standortgebundene Kleinbauten (Bus-Wartehallen, Velo-Unterstände und dergleichen) bleiben vorbehalten. 6 ZPP Planungszweck Art der Nutzung / EPS Mass der Nutzung GZ Gestaltungs- und Erschliessungsgrundsätze ZPP 4.1 Gurzelen8 Erstellen einer dichten, städtebaulich und architektonisch qualitätsvollen Wohnüberbauung mit einem kleineren Anteil an Arbeitsnutzungen und einem öffentlichen Platz. Mischzone A entlang Champagne-Allee und innerhalb der Teilzone

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.