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Art. 21 · ZPP Planungszweck Art der Nutzung / EPS Mass der Nutzung GZ Gestaltungs- und …

BZO Baureglement der Stadt Biel · S. 32 · Original-PDF

21 ZPP Planungszweck Art der Nutzung / EPS Mass der Nutzung GZ Gestaltungs- und Erschliessungsgrundsätze ZPP 10.1 "LängfeldFussballstadion"17 Zone für Sport, Freizeit und Dienstleistungen und konzentrierter Standort für Fachmärkte mit grossen Verkaufsflächen und spezialisiertem Angebot, welche die angestammte Zentrumsnutzung nicht gefährden. Insbesondere ist die Erstellung eines Fussballstadions vorgesehen. Zugelassen sind öffentliche Nutzungen mit den Zweckbestimmungen 8 und 9 gemäss Art. 10 Baureglement, Freizeiteinrichtungen, Produktions-, Bearbeitungs- und Dienstleistungsbetriebe sowie spezifische Fachmärkte. Gastgewerbebetriebe mit über 30 Sitzplätzen sind nur zugelassen, wenn sie mit öffentlichen Nutzungen im Sinne von Kategorie 8 gemäss Art. 10 Baureglement verbunden sind oder Bestandteil einer Betriebseinheit darstellen, die für Freizeitaktivitäten genutzt wird (Dancing, Bowling, Fitness usw.). Fachmärkte müssen mit einer Verkaufsfläche von mindestens 2'500 m2 BGF als Betriebseinheit mit einem branchenspezifischen Angebot geführt werden. Lebensmittelgeschäfte sind nicht zulässig. Falls jedoch die maximale Verkaufsfläche um mindestens 7'000 m2 reduziert wird und höchstens 13'000 m2 beträgt, ist der Verkauf von Lebensmitteln in einer einzigen Betriebseinheit zulässig, deren entsprechende Verkaufsfläche für den Bereich Lebensmittel 1'500 m2 nicht überschreiten darf. Unter dieser selben Bedingung ist es möglich, die Mindestfläche für jeden Fachmarkt auf 1'250 m2 zu beschränken. Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III gemäss Art. 43 LSV. BGF max. 40'000 m2 (exklusive öffentliche Nutzungen, Zweckbestimmung 8 und 9). Sportvereinen dienende Flächen werden in diesem Zusammenhang den öffentlichen Nutzungen zugerechnet. Für Verkaufsnutzungen ist davon eine max. Verkaufsfläche von 20'000 m2 gestattet. diese berechnet sich aus der BGF aller Verkaufsräume. Nicht angerechnet werden die Räume von Dienstleistungsbetrieben, die nicht hauptsächlich dem Verkauf dienen, sowie Gastgewerbebetriebe. Nur zur Hälfte angerechnet werden Verkaufsräume mit einem im Verhältnis zur Fläche geringen Kundenstrom, wie Ausstellungs- und Verkaufsräume von Möbelgeschäften, Lager- und Verkaufsflächen für Pflanzen und Gartenbedarf. Für die ZPP sind höchstens 4'000 Fahrten durchschnittlicher täglicher Verkehr zulässig (DTV, dieser entspricht allen Personenwagenfahrten pro Jahr geteilt durch 365, eine Hin- und eine Rückfahrt zählen als insgesamt zwei Fahrten). Die Einhaltung der bewilligten Fahrtenzahl ist zu überwachen und nötigenfalls mit baupolizeilichen Massnahmen durchzusetzen. In der Baubewilligung sind die detaillierten Bestimmungen zum Fahrten-Controlling (Fahrtenerhebung, Berichterstattung, Controllingorgan) gemäss Vorgaben des beco Berner Wirtschaft anzuordnen. GH: max. 30.0m  Die städtebauliche und architektonische Qualität von Hochbauten ist durch ein qualitätssicherndes Verfahren oder durch den Beizug besonders ausgewiesener Fachleute zu gewährleisten.  Die Erschliessung der Teilzone (Zufahrt) ist ab dem Längfeldweg zu bewerkstelligen. Insbesondere dürfen Länggasse und Dunantstrasse nicht als Zufahrt dienen.  Bis zur Eröffnung des Ostastes der Autobahnumfahrung der Stadt Biel (Brüggmoos: ~2015) müssen – soweit erforderlich – die zur Verkehrsführung erforderlichen Massnahmen und/oder baulichen Vorkehrungen getroffen werden, damit ein ausreichender Verkehrsfluss gewährleistet bleibt und die Umweltvorschriften – insbesondere in Bezug auf die zulässige lokale Belastbarkeit – eingehalten werden.  Die Erstellung der Erschliessungseinrichtungen und der Betrieb der Infrastrukturanlagen und die Fahrtenkontrolle sind vertraglich zu regeln.  Die Erstellung des Fussballstadions ist vor der Inangriffnahme der Bauarbeiten (Schnurgerüstabnahme) für die übrigen Nutzungen rechtlich sicher zu stellen.  Nördlich und südlich der ZPP 10.1 ist ein öffentlicher Fuss- und Veloweg vorzusehen.

17Fassung gemäss Stadtratsbeschluss vom 21.01.2010 und Gemeindeabstimmung vom 07.03.2010, genehmigt durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern am 03.05.2010. Grundsätze Zonen mit Planungspflicht

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.