Art. 1 · Baurechtliche Grundordnung
BZO Baureglement der Stadt Biel · S. 1 · Original-PDF
1 SGR 101.1 SGR 721.1 2/11
Art. 5 - Zuständigkeiten
Soweit gemeindeinterne Zuständigkeiten in Bau- und Planungsfragen durch übergeordnetes Recht oder durch anderes Gemeinderecht nicht zwingend von den Stimmberechtigten wahrzunehmen oder anderen Behörden übertragen worden sind, obliegen sie dem Gemeinderat.
Art. 6 - Ausführungsvorschriften
Der Gemeinderat erlässt im Rahmen der Vorgaben der baurechtlichen Grundordnung die erforderlichen Ausführungsvorschriften.
Er regelt:
Nutzungszonen (Wohnnutzungsanteile, Übertragung von Nutzungsanteilen), Baupolizei, Dachgestaltung, Eingliederung, Siedlungseinheiten, Besondere Gestaltungsvorschriften (Altstadt, Bahnhofquartier).
II. Vorschriften zum Nutzungszonenplan
Art. 7 - Mischzone A
In der Mischzone A sind alle mit den Vorschriften der Lärmempfindlichkeitsstufe II gemäss Artikel 43 Lärmschutz-Verordnung 2 zu vereinbarenden Nutzungen zulässig.
Art. 8 - Mischzone B
In der Mischzone B sind alle mit den Vorschriften der Lärmempfindlichkeitsstufe III gemäss Artikel 43 Lärmschutz-Verordnung zu vereinbarenden Nutzungen zulässig.
Art. 9 - Arbeitszone 3
1In der Arbeitszone sind Arbeitsnutzungen für Produktions-, Verwaltungs- und Bearbeitungsbetriebe zugelassen. Wohnnutzungen müssen standortgebundenem Personal dienen.
2Verkaufsnutzungen dürfen höchstens 20% der Bruttogeschossfläche eines realisierten, zusammenhängenden Gebäudes, maximal aber eine Bruttogeschossfläche von 300 m2 belegen. Zudem muss der Verkauf in einem Bezug zur Hauptnutzung im Gebäude stehen. Verkaufsnutzungen dürfen auch unter angrenzenden Grundstücken nicht übertragen werden.
3Zwischen dem Längfeldweg und dem Mettlenweg sind Ausstellungsflächen zulässig, sofern sie nicht mit einer direkten Verkaufstätigkeit verbunden sind. Ihre maximal zulässige 1 5.5 m 3.0 m 6.5 m K
Bauten haben sich in ihren Dimensionen der Zweckbestimmung der jeweiligen Zone anzupassen. (Kleinbauten)
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.