Art. 7 · Sichtfreihaltung
BZO Bau- und Zonenreglement Biberist · S. 3 · Original-PDF
1 Gestützt auf § 23 der Verordnung über den Strassenverkehr verlangt die Baubehörde im Interes-
se der Verkehrssicherheit bei Strasseneinmündungen, Kurven und privaten Ein- und Ausfahrten
die Freihaltung der Sichtzonen. Sie legt Länge und Breite der Sichtzone im Einzelfall aufgrund der
spezifischen Anforderungen gemäss Richtlinien der Schweizerischen Normen- Vereinigung fest,
in der Höhe ist in der Regel der Bereich zwischen 0.50 m und 3.00 m freizuhalten.
2 Die Vorschriften der Verordnung über den Strassenverkehr bleiben vorbehalten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.