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Art. 68
BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 21 · Original-PDF
1Gebäude müssen die für ihre zweckentsprechende Verwendung nötigen sanitären Einrichtungen ent halten.
2Tiefliegende Räume und Anlagen sind vor den Folgen des Rückstaus von Abwasser in der Kanalisa tion zu schützen.
3Die Einrichtungen müssen nach dem Stand der Technik erstellt werden. Sie müssen dauernd für ihren bestimmungsgemässen Gebrauch taugen. 21 Bau- und Planungsgesetz 730.100 3.VI.2. Kochbereich
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.