← BZO Bettingen · Inhaltsverzeichnis

Art. 68

BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 21 · Original-PDF

1Gebäude müssen die für ihre zweckentsprechende Verwendung nötigen sanitären Einrichtungen ent­ halten.

2Tiefliegende Räume und Anlagen sind vor den Folgen des Rückstaus von Abwasser in der Kanalisa­ tion zu schützen.

3Die Einrichtungen müssen nach dem Stand der Technik erstellt werden. Sie müssen dauernd für ihren bestimmungsgemässen Gebrauch taugen. 21 Bau- und Planungsgesetz 730.100 3.VI.2. Kochbereich

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.