Art. 22
BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 7 · Original-PDF
1Wenn nichts anderes bestimmt ist, dürfen Gebäudewände folgende Höhen erreichen:
In der Zone 5a 18m In der Zone 4 14 m In der Zone 3 11 m In den Zonen 2 und 2a 8 m
2Dachgeschosse und beidseitig anbaubare Mauern dürfen bis zur Dachprofillinie reichen.
3Quergiebel und Dachaufbauten mit einer Höchstbreite von 12 m dürfen die Dachprofillinie bis zur Höhe des Dachfirsts überschreiten, wenn sie nicht in die für anrechenbare Fensterflächen nötigen Lichteinfallswinkel der auf anderen Grundstücken zulässigen mehrgeschossigen Gebäude ragen. 4.a)bb) Beschränkung durch Lichteinfallswinkel
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