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Art. 183

BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 53 · Original-PDF

1Beiträge für Kanalisationen, mit deren Bau vor Inkrafttreten des Erschliessungsbeitragsrechts dieses Gesetzes begonnen worden ist, werden nach altem Recht fällig. Ihre Höhe richtet sich nach dem für die Pflichtigen günstigeren Recht, wenn die Beitragspflicht innerhalb von drei Jahren nach diesem Zeitpunkt entsteht oder vorzeitig erfüllt wird.

2Wird ein Grundstück durch eine weitere Kanalisation erschlossen, wird der Beitrag so festgesetzt, wie wenn die für bestehende Kanalisationen geleisteten Beiträge nach diesem Gesetz berechnet wor­ den wären. Noch nicht geleistete Beiträge für früher erstellte Kanalisationen werden bei ihrer Erhe­ bung entsprechend herabgesetzt.

3Bei Vergrösserung der Grundstücksfläche werden nach altem Recht geleistete Beiträge angerechnet, soweit damit eine längere Strecke der Kanalisation bezahlt worden ist als nach diesem Gesetz auf das Grundstück entfiele. Die bezahlte Strecke wird mit der Länge der Grenze des Grundstücks zum öffent­ lichen Grund gleichgesetzt. In Bettingen werden 2% der Versicherungswerte der nach altem Recht an die Kanalisation angeschlossenen Gebäude an die massgeblichen Kosten der Kanalisationsstrecke angerechnet, die durch Beiträge nach diesem Gesetz zu finanzieren wäre. I.5.c) Übergangsfrist für die Landgemeinden

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.