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Art. 170

BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 49 · Original-PDF

1Die Beiträge werden festgesetzt: a) durch den Baubeschluss, b) durch den Entscheid, mit dem die für die Beitragsberechnung massgebenden Flächen ver­ grössert werden, oder c) durch besondere Verfügungen. 8.B.IV. Zahlungstermine

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.