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Art. 164

BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 47 · Original-PDF

1Kanton und Gemeinden erheben Beiträge für die Erschliessung durch Strassen und die Kanalisation.

2Der Kanton erhebt eine Gebühr zur Deckung seiner Kosten für die Ableitung von Abwasser, die Ab­ wasserreinigung und für den Unterhalt und die Erneuerung von Kanalisationsanschlussleitungen. Bei rechtzeitiger Ankündigung kann er auch die Gemeinden zur Deckung des Kostenanteils für die Mitbe­ nutzung des Kanalisationsnetzes der Stadt Basel verpflichten.

3Die Landgemeinden können von diesem Gesetz abweichende Vorschriften über Erschliessungsbeiträ­ ge erlassen. Sie erheben Gebühren für die Abwasserableitung und für den Unterhalt und die Erneue­ rung von Kanalisationsanschlussleitungen.

4Gebühren dürfen nur zur Deckung von Kosten erhoben werden, die nicht durch Beiträge oder andere Leistungen gedeckt sind oder gedeckt werden sollten. 47 Bau- und Planungsgesetz 730.100 8.B. Erschliessungsbeiträge 8.B.I. Beitragspflicht

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.