Art. 164
BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 47 · Original-PDF
1Kanton und Gemeinden erheben Beiträge für die Erschliessung durch Strassen und die Kanalisation.
2Der Kanton erhebt eine Gebühr zur Deckung seiner Kosten für die Ableitung von Abwasser, die Ab wasserreinigung und für den Unterhalt und die Erneuerung von Kanalisationsanschlussleitungen. Bei rechtzeitiger Ankündigung kann er auch die Gemeinden zur Deckung des Kostenanteils für die Mitbe nutzung des Kanalisationsnetzes der Stadt Basel verpflichten.
3Die Landgemeinden können von diesem Gesetz abweichende Vorschriften über Erschliessungsbeiträ ge erlassen. Sie erheben Gebühren für die Abwasserableitung und für den Unterhalt und die Erneue rung von Kanalisationsanschlussleitungen.
4Gebühren dürfen nur zur Deckung von Kosten erhoben werden, die nicht durch Beiträge oder andere Leistungen gedeckt sind oder gedeckt werden sollten. 47 Bau- und Planungsgesetz 730.100 8.B. Erschliessungsbeiträge 8.B.I. Beitragspflicht
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.