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Art. 162

BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 47 · Original-PDF

1Die Erstellung und die Beseitigung von Kanalisationsanschlussleitungen ist Sache der zum An­ schluss Verpflichteten.

2Mit Arbeiten auf öffentlichem Grund und an öffentlichen Kanalisationen dürfen nur dafür zugelasse­ ne Unternehmen beauftragt werden.

3Die Zulassung wird Unternehmen erteilt, die gewährleisten, dass die Arbeiten nach dem Stand der Technik ausgeführt werden. * c).bb) Unterhalt und Erneuerung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.