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Art. 159
BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 46 · Original-PDF
1Vorgeschossene Kostenanteile der Gemeinde werden am Ende des Jahres zurückerstattet, in dem die Erschliessung im Programm der Gemeinde vorgesehen war.
2War der Zeitpunkt der Erschliessung nicht festgelegt, erfolgt die Rückerstattung fünf Jahre nach Ab lauf des Jahres, in dem die Erschliessungsanlagen fertiggestellt worden sind.
3Vorgeschossene Kostenanteile von Beitragspflichtigen werden am Ende des Jahres zurückerstattet, in dem die Erschliessungsanlagen fertiggestellt worden sind. 1.4. Besonderheiten 4.a) Duldungspflicht
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.