← BZO Bettingen · Inhaltsverzeichnis
Art. 131
BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 40 · Original-PDF
1Von der Auflage des Gebietsabgrenzungsplanes an sind die Umlegung behindernde oder verteuernde Verfügungen über Grundstücke verboten.
2Auf Verlangen entscheidet die Umlegungskommission über die Zulässigkeit eines Vorhabens. *
3Die Umlegungskommission veranlasst die Anmerkung des Umlegungsbannes auf den von der Umle gung betroffenen Grundstücken im Grundbuch, wenn der Gebietsabgrenzungsplan vollstreckbar geworden ist. 2.b) Umlegungsgenossenschaft
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.