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Art. 102
BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 31 · Original-PDF
1Nutzungspläne können sich überlagernde Nutzungen derselben Fläche vorsehen.
2Wird eine solche Fläche enteignet, können die Enteigneten bis zum Abschluss des Verfahrens verlan gen, dass ihnen die zur Erreichung des Zwecks entbehrlichen Rechte zurückübertragen werden. Vor behalten bleibt die Ausdehnung der Enteignung. 3.B. Zuständigkeiten 3.B.1. Gemeinden
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.