Art. 32 · Abstellplätze
BZO Bau- und Zonenreglement Beromuenster · S. 27 · Original-PDF
(§ 93 ff. StrG)
1Die Zahlen der gemäss § 93 Abs. 1 des Strassengesetzes vom 21. März 199529 (StrG) erforderlichen Abstellplätze für Motorfahrzeuge betragen: a) Für Wohnnutzungen: Mindestens das Parkfelder-Angebot für Wohnnutzungen gemäss der Norm VSS-40281 «Parkieren – Angebot an Parkfeldern für Personenwagen». b) Für Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, Sport- und Freizeitanlagen: Die Anzahl Abstellplätze wird vom Gemeinderat von Fall zu Fall anhand der Norm VSS-40281 «Parkieren – Angebot an Parkfeldern für Personenwagen» festgelegt.
2Die Abstellplätze für Motorfahrzeuge inkl. Manövrierflächen sind in der Regel gemäss der Norm VSS-40 291a «Parkieren – Anordnung und Geometrie der Parkierungsanlagen» zu erstellen.
3Die erforderliche Anzahl Abstellplätze für Fahrräder ist gemäss der Norm VSS-40 065 «Parkieren – Bedarfsermittlung und Standortwahl von Veloparkierungsanlagen» zu berechnen.
4Das Ausmass der Abstell- und Verkehrsflächen kann nach Massgabe von
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.