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Art. 30 · Dachgestaltung

BZO Bau- und Zonenreglement Beromuenster · S. 25 · Original-PDF

(§ 36 Abs. 2 Ziff. 3 PBG, § 35 PBV)

1Dächer sind in Form, Neigung, Farbe und Materialisierung so zu gestalten, dass sie eine ruhige Gesamtwirkung gewährleisten.

2Für Solaranlagen auf Dächern gelten die Vorgaben der Raumplanungsrechts des Bundes und die Richtlinien Solaranlagen des Kantons.

3Flachdächer mit einer Dachneigung von weniger als 15% sind unter Verwendung von einheimischem, standorttypischem Saatgut extensiv zu begrünen, soweit sie nicht als Terrasse, für die Energiegewinnung oder in Arbeitszonen für die Parkierung genutzt werden. In begründeten Fällen können Ausnahmen bewilligt werden.

4Dachaufbauten (Lukarnen, Dacheinschnitte, Dachfenster) sowie ein Querfirst sind zulässig, wenn a) sich eine ästhetisch und architektonisch gute Lösung ergibt,

b)der Abstand zwischen Dachaufbauten und den seitlichen Fassaden mindestens 2 m und zum First mindestens 0.5 m beträgt und c) die Gesamtbreite der Dachaufbauten höchstens 2/5 der Länge der dazugehörigen Fassade umfassen. Für besondere Lösungen können in begründeten Fällen Ausnahmen von lit. b und c gewährt werden. Voraussetzung ist eine positive Beurteilung durch eine Kommission nach Art. 2 Abs. 4. Gemeinde Beromünster 26 ecoptima Bau- und Zonenreglement

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.