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Art. 11 · Grünzone

BZO Bau- und Zonenreglement Beromuenster · S. 14 · Original-PDF

(§ 50 PBG)

1Die Grünzone dient der Freihaltung von Uferbereichen und Waldrändern, der Erhaltung und Schaffung von Freiflächen sowie der Schaffung von ökologischen Ausgleichsflächen im und um das Baugebiet.

2In der Grünzone sind Bauten, Anlagen und Nutzungen zulässig, die dem in Anhang 4 umschriebenen Zonenzweck entsprechen. In allen Grünzonen gestattet sind: - Fuss- und Radwege sowie Bewirtschaftungswege, - Spielplätze, - naturnah gestaltete Versickerungs- und Retentionsanlagen.

3Terrainveränderungen sind auf das absolute Minimum zu beschränken.

4Die Bepflanzung in der Grünzone ist naturnah zu gestalten. Gemeinde Beromünster 15 ecoptima Bau- und Zonenreglement

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.