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Art. 5 · Denkmalpflegerisch verzeichnete Gebäude und Gebäudegruppen
BZO Bauordnung der Stadt Bern · S. 2 · Original-PDF
1Die in den Bauinventaren nach Baugesetz bezeichneten Gebäude und Gebäudegruppen dürfen unterhalten, erneuert, in ihrem Zweck geändert und bei Zerstörung durch Elementarereignisse wieder aufgebaut werden, sofern der Schutzzweck gewahrt bleibt.
2Entgegenstehende, überwiegende öffentlichen Interessen bleiben vorbehalten. 3. Kapitel: Einordnungs- und Gestaltungsvorschriften
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.