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Art. 5 · Denkmalpflegerisch verzeichnete Gebäude und Gebäudegruppen

BZO Bauordnung der Stadt Bern · S. 2 · Original-PDF

1Die in den Bauinventaren nach Baugesetz bezeichneten Gebäude und Gebäudegruppen dürfen unterhalten, erneuert, in ihrem Zweck geändert und bei Zerstörung durch Elementarereignisse wieder aufgebaut werden, sofern der Schutzzweck gewahrt bleibt.

2Entgegenstehende, überwiegende öffentlichen Interessen bleiben vorbehalten. 3. Kapitel: Einordnungs- und Gestaltungsvorschriften

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.