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Art. 29 · Untergeschoss

BZO Bauordnung der Stadt Bern · S. 10 · Original-PDF

1Bei Untergeschossen überragt die Oberkante des fertigen Bodens des darüberliegenden Vollgeschosses die Fassadenlinie im Mittel aller Fassaden höchstens um 1,2 m.41

2Abgrabungen für Garageeinfahrten werden nicht berücksichtigt, soweit sie nicht mehr als einen Drittel der betreffenden Fassadenlänge beanspruchen.

3Hauseingänge im Untergeschoss sind a. nur bei einer Neigung des massgebenden Terrains von, in der Falllinie und innerhalb des Gebäudegrundrisses gemessen, wenigstens 10 Prozent sowie42 b. nur talseits zulässig.

4Die Länge von Öffnungen für Fenster und Türen im Untergeschoss darf nicht mehr als einen Drittel der Länge der betreffenden Fassadenlänge betragen.43 Art. 29 Untergeschosse Abs. 1 U UG M Untergeschoss = ≤ 1.20m M U Stadt Bern F = Dacheinbauten ohne Dachflächenfenster L = Fassadenlänge Fassadenlinie Gebäudeumfang, Oberkante fertig Boden U Mantelfläche (Fassadenflucht) des UG Untergeschoss UG U M UG

M Hinweis zu weiteren Skizzen: Anhang zur BMBV, BSG 721.3 - www.belex.sites.be.ch (BELEX Nr. 721.3 (BMBV)) BSIG Weisung - https://www.jgk.be.ch/jgk/de/index/gemeinden/gemeinden/bsig.html (BSIG Nr. 7/721.3/1.1) Stand 15.07.2019 Seite 1 721.1

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.