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Art. 16 · Berechnung der Nutzungsanteile und des Nutzungsmasses

BZO Bauordnung der Stadt Bern · S. 4 · Original-PDF

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1Für die Berechnung der Nutzungsanteile massgebend ist die vom Bauprojekt ausgewiesene anrechenbare Hauptnutzfläche.14 1bis Die Berechnung des Nutzungsmasses bestimmt sich anhand der oberirdischen Geschossfläche. Oberirdisch ist die Geschossfläche sämtlicher Geschosse, die nicht Untergeschosse darstellen.15 13 geändert gemäss Gemeindebeschluss vom 25. November 2018 14 geändert gemäss Gemeindebeschluss vom 25. November 2018 15 neu gemäss Gemeindebeschluss vom 25. November 2018 4 721.1

2Ausnützungs- und Nutzungsanteilsvorschriften dürfen nicht durch Abparzellierung umgangen werden. 6. Kapitel:16 Schutz von bestehendem und Erstellung von preisgünstigem Wohnraum Art. 16a17 Schutz von Wohnraum bei Wohnungsknappheit

1Zweckänderungen, Umbauten und Abbrüche, die zu einem Verlust bestehenden Wohnraums führen, sind in den Wohnzonen (W, WG, K, Obere und Untere Altstadt, Gewerbe- und Wohngebiet Matte), in den Schutzzonen SZ sowie in der Dienstleistungszone D untersagt, solange im Stadtgebiet Wohnungsknappheit herrscht.

2Wohnungsknappheit im Sinne von Absatz 1 besteht solange, als der über drei Jahre gemittelte Leerwohnungsbestand in der Stadt Bern kleiner ist als 1 Prozent. Der Leerwohnungsbestand wird jährlich durch die Statistikdienste der Stadt Bern publiziert.

3Massgebend ist der periodisch ermittelte und über drei Jahre gemittelte Leerwohnungsbestand im Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuchs. Fällt jedoch die Wohnungsknappheit im Sinne von Absatz 2 vor dem Bauentscheid dahin, so entfällt auch der Schutz des Wohnraums.

4Der Wohnraum muss nicht erhalten werden, wenn a. überwiegende städtebauliche Gründe den Abbruch, die Zweckänderung oder den Umbau verlangen; b. der Abbruch, die Zweckänderung oder der Umbau im überwiegenden öffentlichen Interesse oder im Interesse von öffentlichen Bauten und Anlagen erforderlich ist; c. der Verlust des Wohnraums zugunsten der Ausdehnung eines bestehenden, im Eigentum der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers stehenden Unternehmens erfolgt; dem Eigentum gleichgestellt sind vergleichbare beschränkte dingliche Rechte. Räumlichkeiten, für die eine Bewilligung nach diesem Absatz erteilt wurde, sind wieder der Wohnnutzung zuzuführen, sobald diese für die eigene Geschäftstätigkeit nicht mehr benötigt werden; d. der zum Abbruch vorgesehene Wohnraum mit angemessenem Aufwand nicht erhalten werden kann und keine offensichtliche Vernachlässigung des Gebäudeunterhalts vorliegt; e. nur einzelne Räume einer Wohnung für eigene Arbeitszwecke der Mieter- oder Eigentümerschaft umgenutzt werden.

5Ausnahmen nach Artikel 15 bleiben vorbehalten.

6Diese Regeln gehen den Wohnanteilsvorschriften vor. Vorschriften bezüglich Naturgefahren und -risiken bleiben vorbehalten. Art. 16b18 Preisgünstiger Wohnungsbau und gemeinnützige Wohnbauträger

1Bei Um- und Neueinzonungen wird sichergestellt, gegebenenfalls mittels einer Überbauungsordnung, dass in den Wohnzonen (Wohnzone W, gemischte Wohnzone WG, Kernzone K) mindestens ein Drittel der Wohnnutzung als preisgünstiger Wohnraum 16 neu gemäss Gemeindebeschluss vom 9. Juni 2013 17 neu gemäss Gemeindebeschluss vom 9. Juni 2013 18 neu gemäss Gemeindebeschluss vom 18. Mai 2014 5 721.1 im Sinne der eidgenössischen Verordnung vom 26. November 200319 über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum erstellt und dauerhaft in Kostenmiete vermietet wird oder der Boden durch Verkauf oder im selbständigen und dauernden Baurecht an eine gemeinnützige Organisation im Sinne von Artikel 37 der Wohnraumförderungsverordnung20 abgegeben wird, die die Wohnungen dauerhaft in Kostenmiete vermietet.

2Ausgenommen sind geringfügige Änderungen von Nutzungsplänen gemäss Artikel 122 der Bauverordnung vom 6. März 198521. Das für die Planung zuständige Organ kann im Einzelfall weitere Um- und Neueinzonungen, namentlich von kleineren Arealen, von der Verpflichtung ausnehmen, preisgünstigen Wohnraum zu erstellen, oder diese Verpflichtung einschränken.

3Für Neu- und Umbauten von Gebäuden wird das zulässige Mass der Nutzung um 20 Prozent erhöht, wenn die städtebauliche Verträglichkeit gewährleistet ist, keine wesentlichen nachbarlichen Interessen betroffen sind und wenn im gesamten Gebäude preisgünstiger Wohnraum gemäss der Wohnraumförderungsverordnung22 erstellt und dauerhaft in Kostenmiete vermietet wird oder eine gemeinnützige Organisation im Sinne von Artikel 37 der Wohnraumförderungsverordnung23 Grundeigentümerin oder Baurechtsnehmerin ist, die die Wohnungen dauerhaft in Kostenmiete vermietet. 2. Titel: Art der Nutzung 1. Kapitel: Lärmempfindlichkeitsstufenplan

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.