Art. 24
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 20 · Original-PDF
1Bei der Ermittlung der Ausnützungsziffer werden Räume in Dach-, Attika- und Untergeschossen nicht zur anrechenbaren Geschossfläche gezählt. Ausnützungsziffer
2Für verglaste Balkone, Sitzplätze und unbeheizte Wintergärten ausserhalb der beheizten Gebäudehülle wird ein Nutzungsbonus gewährt. Er darf maximal 10% der anrechenbaren Geschossfläche betragen und ist auf höchstens 16 m2 pro Wohneinheit begrenzt.
3Wird eine Parzelle nur teilweise bebaut oder mit einem Bauprojekt erheblich unternutzt, so ist der Nachweis zu erbringen, dass mit einer zukünftigen Überbauung die zonengemässe Ausnützungsziffer erreicht werden kann. 4.2 Gewerbe / Verkaufsflächen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.