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Art. 16 · Vorbauten
BZO Baureglement der Gemeinde Benken SG · S. 10
1Als Vorbauten gelten Bauteile, die über die Fassade hinausragen, wie Balkone, Erker, Vordächer, Freitreppen, Veranden usw., nicht aber Treppenhäuser und Laubengänge.
2Säulen, Stützen und dergleichen, die als Tragkonstruktion der Vorbauten dienen, sind zulässig.
3Vorbauten dürfen höchstens 1.50 m in den Grenzabstand bzw. über die Strassenbaulinie und den Strassenabstand hinausragen. Soweit es sich nicht um Dachvorsprünge handelt, dürfen sie höchstens auf 50 % der Fassadenlänge den Grenzabstand unterschreiten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.