Art. 12a · Kleiner und grosser Grenzabstand (vgl. Skizze im Anhang)
BZO Baureglement der Gemeinde Benken SG · S. 8
1Der grosse Grenzabstand ist auf die am stärksten nach Süden gerichtete Längsfassade, der kleine Grenzabstand auf die übrigen Gebäudeseiten einzuhalten.
2Weist eine Baute nach Osten und Westen orientierte Längsfassaden auf, so ist der grosse Grenzabstand gegenüber der Westfassade einzuhalten.
3Bei annähernd gleichwertigen Süd- und Westfassaden kann die Baubehörde die Aufteilung der Summe des grossen und des kleinen Grenzabstandes je zur Hälfte auf beide Fassaden gestatten.
4An Hanglagen entfällt der grosse Grenzabstand zwischen zwei Hauptbauten auf dem gleichen Grundstück, wenn sich diese, horizontal betrachtet nicht gegenüberstehen, also talseitig freie Sicht besteht.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.