Art. 7 · Grünflächenziffer, Baumäquivalent und Strassenpflanzung
BZO Zonenreglement Bellach · S. 6 · Original-PDF
Die Grünflächen sind mit einheimischen, standortgerechten Pflanzen zu begrünen.
1Grünflächenziffer Die minimalen Grünflächenziffern sind zonenspezifisch und in § 56 und § 57 dieses Reglements aufgeführt. RRB Nr. 2019/303 vom 26. Februar 2019
6/33 Einwohnergemeinde Bellach
Zonenreglement In der Gewerbezone mit Wohnnutzung (GW) sowie den Arbeitszonen (GR, I) ist ein Anteil von 50 % der geforderten Grünfläche mit einheimischen, standortgerechten Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen und als Grünfläche auszubilden. Die strassenseitigen Randbereiche grösserer, offener Umschlagflächen sind als Sichtschutz zu bepflanzen und als Grünfläche auszubilden. Ist diese Vorschrift bei bereits überbauten Arealen nicht erfüllt, so muss mindestens das Ausmass der bisherigen Grünfläche erhalten bleiben. Grünflächen über Unterniveaubauten sind ebenfalls an die Grünflächenziffer anrechenbar (bei einer minimalen Überdeckung von 0.5 m).
2Baumäquivalent Anstelle der vorgeschriebenen Grünflächenziffer ist das ersatzweise Anpflanzen hochstämmiger Bäume zulässig. Der Stammdurchmesser eines solchen Baumes muss mindestens 8 cm betragen. Er muss im Boden gepflanzt sein. Pro Baum kann 30 m2 an die verlangte Grünfläche angerechnet werden, aber im Maximum für - 25 % der gesamten Grünfläche in den Mischzonen (ZZ, GW) - 50 % der gesamten Grünfläche in den Arbeitszonen (GR, I) In allen nicht genannten Bauzonen ist das Anrechnen hochstämmiger Bäume an die Grünfläche nur in Rahmen von Gestaltungsplänen möglich.
3Geeignete Strassenbäume Entlang bestehender Strassenachsen (Kantons- und Sammelstrassen) ist eine einheitliche Bepflanzung anzustreben. Für ein grösstmögliches ökologisches Potential sollen einheimische, hochstämmige und möglichst langlebige Baumarten verwendet werden, die zudem für die Bepflanzung von Strassenräumen geeignet sind (unempfindlich gegen Streusalz, schnittverträglich, wenig Totholzanteil, kein Fallobst). Bei Einzelbaumpflanzungen ist die VSS-Norm 640 678 „Alleebäume, Baumartenwahl“ zu berücksichtigen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.