Art. 52 · Geschützte Naturobjekte (Einzelbäume, Baumgruppen, Baumreihen)
BZO Zonenreglement Bellach · S. 25 · Original-PDF
1Zweck / Schutz Schutz von markanten Einzelbäume, Baumgruppen und Baumreihen.
2Darstellung In den Nutzungsplänen (Bauzonen-/Gesamtplan, Erschliessungsplänen) dargestellt.
3Massnahmen Die markanten Einzelbäume sind zu erhalten und zu pflegen. Abgehende Bäume sind durch einheimische, standortgerechte Bäume an sinnvollem Standort zu ersetzen. Die im Bauzonenplan dargestellten Bäume sind nach Möglichkeit zu erhalten. Projektierte Bäume, die im Zonenplan bereits verzeichnet sind, sind neu anzupflanzen. Zuständig ist der Grundeigentümer. Verboten sind alle Massnahmen, die direkt oder indirekt den Erhalt der Bäume gefährden. Die Beseitigung aus zwingenden Gründen (Krankheit, Alter, Gefährdung) bedarf der Genehmigung der kommunalen Baukommission. Dieser regelt die Ersatzpflanzung mit artgleichen oder standortheimischen Bäumen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.