Art. 4 · Gebiete mit Gestaltungsplanpflicht
BZO Zonenreglement Bellach · S. 5 · Original-PDF
1Zweck Die Gestaltungsplanpflicht bezweckt in Ergänzung zu § 44 PBG die Sicherstellung qualitativ hochstehender, einheitlicher Überbauungen mit attraktiven Aussen-, Frei- und Grünräumen in planerisch empfindlichen bzw. wertvollen Gebieten.
2Pflicht Im Zonenplan gebietsspezifisch für die Wohnzone, 2-geschossig (W2) dargestellt bzw. für alle übrigen Bauzonen in Kapitel III Zonenvorschriften (§ 56 und § 57 Bauvorschriften und Nutzungsziffern) dieses Reglements sowie im Bauzonenplan definiert. Ergänzend gilt § 46 PBG. Von der Gestaltungsplanpflicht ausgenommen sind An- und Umbauten bestehender Bauten sowie Ergänzungsbauten (Klein- und Nebenbauten) in allen Bauzonen.
3Anforderungen Im Rahmen des Gestaltungsplans sind eine besonders hohe Wohn- und Aussenraum-, Freiraum- und Aufenthaltsqualität sowie eine hohe gestalterische und funktionale Qualität der Erschliessung (in Ergänzung der Erschliessungspläne) und der Parkierung sicherzustellen. Zusätzlich kann verlangt werden (nicht abschliessend): - Vorgaben zur Nutzung (Wohnformen, Nutzungsmix, Art von Gewerbe/Dienstleistungen usw.). - Vorgaben zur Etappierung und Finanzierungsnachweis. - Regelung der Zuständigkeiten für Erstellung und Unterhalt von Aussen-, Frei- und Grünräumen sowie von Spielplätzen und Aufenthaltsräumen. - Ein Umgebungsgestaltungsplan (Grünraumgestaltung) mit Pflegekonzept. Dieser hat auch erforderliche Terrainveränderungen und Stützmauern aufzuzeigen. - Vorschriften zur Energie (Baustandard, Energieträger, Anschlusspflichten usw.). - Vorschriften zur Grüngestaltung entlang markanter Strassenachsen (Kantons- und Sammelstrassen, vgl. auch § 7 dieses Reglements).
4Beurteilungsraster Für die Erarbeitung, Beurteilung und Nachbesserung von Gestaltungsplänen betr. Arealüberbauungen bzw. Neuansiedlungen / wesentlichen Umnutzungen ist der Beurteilungsraster zur Qualitätssicherung (Anhang 2 dieses Reglements) zu berücksichtigen. Der Beurteilungsraster ist durch die kommunale Baubehörde ebenfalls im Rahmen von Baugesuchen anzuwenden.
5Zulässige Abweichungen (Boni) Die Gestaltungspläne und die Sonderbauvorschriften können von den allgemeinen baupolizeilichen Bestimmungen abweichen (gemäss § 44 ff. PBG). Die zulässigen Abweichungen von der Grundnutzung (vgl. § 56 und § 57 dieses Reglements) sind wie folgt: - Die maximal zulässige Überbauungsziffer gemäss Grundnutzung darf in allen Bauzonen um maximal 10 % überschritten werden. - Ein Bonus auf der maximalen Geschosszahl (plus 1 Geschoss) und somit auf der maximalen Fassadenhöhe ist ausschliesslich in den Wohnzonen W2, W2-3, W3 RRB Nr. 2019/303 vom 26. Februar 2019
5/33 Einwohnergemeinde Bellach
Zonenreglement und W4 zulässig. In allen nicht genannten Bauzonen ist ein Bonus auf der maximalen Geschosszahl nicht zulässig. - Bei einem Bonus auf der maximalen Geschosszahl (plus 1 Geschoss) ist ein zusätzliches Attikageschoss nicht zulässig. - Ein Bonus ist entweder auf der Überbauungsziffer oder der Geschosszahl zulässig (nicht kumulierbar). - Die minimale Grünflächenziffer darf bei einer hochwertigen Gestaltung der Aussen-, Frei- und Grünräume unterschritten werden. Es besteht kein Anspruch auf die aufgeführten Boni.
Alle Boni gemäss KBV und dieses Reglements bemessen sich ab der Grundnutzung und dürfen in der Summe die entsprechende Nutzungsziffer um maximal 15 % überschreiten.
6Gebiete mit genehmigtem Gestaltungsplan Bei Aufhebung eines rechtkräftigen Gestaltungsplans (in den Nutzungsplänen dargestellt) gilt weiterhin die Gestaltungsplanpflicht.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.