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Art. 8 · Umbau und Ersatzbauten

BZO Bassersdorf · S. 13 · Original-PDF

1Die im Kernzonenplan rot bezeichneten Gebäude sind für das Ortsbild prägend. Sie dürfen nur unter Beibehaltung der Lage, der Grundfläche, der wesentlichen Fassadenelemente, des gesamten Gebäudeprofiles und des Daches, ohne Berücksichtigung der Neubauvorschriften gemäss Art. 10, umgebaut oder ersetzt werden.

2Alle übrigen im Kernzonenplan eingetragenen Gebäude dürfen umgebaut oder unter Beibehaltung der Lage und Volumetrie ersetzt werden. Neubauten nach Art. 10 in Abweichung der bisherigen Lage sind zulässig, sofern keine Firstrichtungen oder Fassadenbereiche festgelegt sind.

3Beim Ersatzbau können aus Gründen der Wohnhygiene, des Verkehrs, energetischer baulicher Massnahmen und des Ortsbildes geringfügige Abweichungen vom bisherigen Gebäudeprofil bewilligt oder angeordnet werden. Geringfügige Abweichungen vom Erscheinungsbild sind gestattet, wenn sie wegen Nutzungsänderungen notwendig werden und sie eine Verbesserung des Ortsbildes zur Folge haben.

4Ist im Kernzonenplan ein Fassadenbereich festgelegt, so ist die Fassade innerhalb der bezeichneten Lage anzuordnen. Die entsprechende Fassade ist in Anlehnung an die ursprüngliche Fassade ortsbildgerecht zu gestalten. 13/61 Wegleitung

zu Art. 9 Der Schutz von Einzelobjekten ist nicht Gegenstand der BZO. Er erfolgt durch Schutzverfügungen des Gemeinderates. Darin können Pflege, Unterhalt und nötigenfalls die Restaurierung sichergestellt werden (§§ 203ff. PBG).

zu Art. 10 Eine Übersicht über die im PBG und der dazugehörenden Verordnung ABV enthaltenen Bestimmungen findet sich bei den Hinweisen zu Art. 26 der BZO.

zu Art. 11 Geschlossene Überbauung: - Grundordnung § 286 PBG - Definition § 31 ABV 14/61 Bau- und Zonenordnung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.