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Art. 48 · Massvorschriften

BZO Bassersdorf · S. 33 · Original-PDF

1Die nach Zonenordnung zulässige Gebäudelänge darf überschritten werden.

2Die zonengemässen Abstände können im Innern des Areals bis auf die kantonalrechtlichen Mindestmasse herabgesetzt werden.

3Innerhalb der Hülle, die sich aufgrund der Fassadenhöhen gemäss Absatz 4 ergibt, ist die Zahl der Voll- und Dachgeschosse frei. Es ist maximal 1 Attikageschoss zulässig. 33/61 Wegleitung

zu Art. 49 - Ausnützungsverschiebungen

§ 72 PBG

zu Art. 50 Art. 50 zur Energieeffizienz wurde gemäss Verfügung Nr. 0145/23 nicht genehmigt. 34/61 Bau- und Zonenordnung

4Folgende Fassadenhöhen sind zulässig:

W1/1.1 W2L/1.5 W2D/1.9 W3/2.5 Fassadenhöhe 4.8 m 8.1 m 8.1 m 11.4 m Fassadenhöhe (giebelseitig) -Schrägdach: W1/1.1 W2L/1.5 W2D/1.9 W3/2.5 4.8 m 8.1 m 8.1 m 11.4 m

Giebelseitig ergibt sich die Fassadenhöhe aus der Dachneigung von max. 45°, sie erhöht sich aber höchstens um:

4.5 m 5.0 m 7.0 m 7.0 m 4.5 m 5.0 m 7.0 m 7.0 m -Flachdach: WG2/1.9 WG3/2.5 WG5/5.0 Fassadenhöhe 8.1 m 11.4 m 18.0 m Fassadenhöhe (giebelseitig) -Schrägdach: -Flachdach: Giebelseitig ergibt sich die Fassadenhöhe aus der Dachneigung von max. 45°, sie erhöht sich aber höchstens um: 7.0 m 7.0 m unzulässig Bei Attikageschossen erhöht sich die Fassadenhöhe auf den fassadenbündigen Seiten um 3.3 m.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.