Art. 25 · Reklame
BZO Bassersdorf · S. 21 · Original-PDF
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1Reklamen und Beschriftungen sollen zurückhaltend wirken und sich bezüglich Grösse, Farben sowie Materialien in das Strassenbild und in das Bild der Hausfassade einfügen.
2Es sind nur Eigenreklamen zugelassen. Als Eigenreklamen gelten Reklamen und Beschriftungen, die auf Geschäftsbranche, Firmenname und Geschäftsinhaber hinweisen.
3Leuchtreklamen dürfen ausschliesslich Schriftzüge mit Lichtbuchstaben oder einzelne gestalterische Elemente umfassen. Die Beleuchtung ist zwischen 22:00 und 06:00 Uhr auszuschalten.
4Die Maximalfläche richtet sich nach der Einordnung in die Fassadenfläche. 21/61 Wegleitung zu Art. 26 Wohnzone § 52 PBG Die Grundmasse gelten für die Regelbauweise. Von der Regelbauweise können nur Arealüberbauungen oder Überbauungen nach Sonderbauvorschriften oder Gestaltungsplänen abweichen. Im PBG und in der dazugehörigen Verordnung ABV wird zusätzlich Folgendes geregelt:
- Baumassenziffer §§ 258, 259 PBG
§ 13 ABV - Geschosse (Definition, Anrechenbarkeit) §§ 275, 276 PBG - Fassadenhöhe (Messweise) §§ 278-280 PBG
§ 29, Figur 5.2 ABV - Gesamthöhe (Messweise) § 281 PBG
§ 29, Figur 5.1 ABV - Gebäudelänge (Definition) § 28 ABV - Fassadenlänge (Definition) § 27 ABV - Abstände (Definition, Messweise) §§ 260-274 PBG
§§ 22 ABV - Mehrhöhenzuschlag § 260 PBG (Definition, Messweise) § 26 ABV - Abstand von Verkehrsanlagen §§ 264-267 PBG - Erscheinung von Untergeschossen § 293 PBG - Gewässerabstand § 21 WWG - Grünflächenziffer §§ 257 PBG Steingärten sind im Sinne der Vermeidung der Erwärmung (Ortsklima) zu vermeiden. zu Art.27 - Grenzabstand §§ 260, 269, 270 PBG - Definition und Zulässigkeit von §§ 100, 260 PBG oberirdischen Vorsprüngen im
Abstandsbereich - Abstandsfreie Gebäude § 269 PBG - Kleinbauten und Anbauten § 49, 273 PBG
§ 2a, 25 ABV
Figur 2.1- 2.3 ABV 22/61 Bau- und Zonenordnung
2.2 Wohnzonen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.