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Art. 87
BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 27 · Original-PDF
1Über Baubegehren und Einsprachen entscheidet die Baubewilligungsbehörde in der Regel innerhalb von drei Monaten.
2Über komplizierte Bauvorhaben, insbesondere solche mit Umweltverträglichkeitsprüfung, entschei det die Baubewilligungsbehörde in der Regel spätestens ein Jahr nach Einreichung des Baubegehrens. 5.Kapitel.V. Befugnisse der Vollzugsorgane 5.Kapitel.V.1. Kontrollen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.