← BZO Basel · Inhaltsverzeichnis

Art. 86

BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 26 · Original-PDF

1Ist ein Bauvorhaben von mehreren Behörden zu prüfen, sind die Entscheide aufeinander abzustim­ men. 26 Bau- und Planungsgesetz 730.100

2Wenn Gesetze oder Verordnungen nichts anderes bestimmen, ist das Baubewilligungsverfahren das Leitverfahren.

3Die Verordnung kann Ausnahmen von der Koordinationspflicht für Entscheide vorsehen, die für die Zulässigkeit des Vorhabens nicht wesentlich sind. 5.Kapitel.IV. Behandlungsdauer

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.