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Art. 149

BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 44 · Original-PDF

1Die Kosten der Umlegung sind auf die zugeteilten Grundstücke verlegte öffentlich-rechtliche Grund­ lasten.

2Die Grundlasten umfassen auch Verzugszinsen und Betreibungskosten.

3Bei Stundung oder Zahlungsverzug ist die Grundstückshaftung im Grundbuch anzumerken. Bei feh­ lender Anmerkung erlischt die Zahlungspflicht, wenn das Grundstück nach sechs Monaten die Hand ändert. 4.B. Grenzregulierung B.1. Voraussetzungen und Verfahren

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.