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Art. 148

BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 43 · Original-PDF

1Die Kosten von Rekursverfahren werden den Parteien nach den allgemeinen Bestimmungen aufer­ legt.

2Die Kosten der Anfechtung des Zuteilungsplanes werden den Parteien unter sinngemässer Anwen­ dung der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO), bei Streitigkeiten über Entschädigungen nach dem Enteignungsgesetz überbunden. * 43 Bau- und Planungsgesetz 730.100 XII.4. Grundstückshaftung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.