Art. 36 · Ortsbildschutzzone
BZO Zonenreglement Balsthal · S. 22 · Original-PDF
OBS
1Zweck und Nutzung Die Ortsbildschutzzone bezweckt die Erhaltung des historisch wertvollen, charakteristischen Orts- und Strassenbildes und dient dem Schutz traditioneller, architektonisch und ortsgeschichtlich wertvoller Bauten, Dorfansichten, Frei- und Grünräume sowie der sorgfältigen Einordnung von An-, Um- und Neubauten. Die Ortsbildschutzzone ist den Kernzonen sowie teilweise der Zentrumszonen und der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen überlagert. Es gelten die Nutzungsbestimmungen der jeweiligen Grundnutzung. Bauten müssen sich in Bezug auf:
2Gestaltung Einordnung - Stellung und Ausmass - kubische Gestaltung - Fassadengliederung - Dachform und –neigung - Materialien und Farben - Umgebungsgestaltung gut ins Orts- und Strassenbild einordnen. Die Vorschriften zur Gestaltung gelten insbesondere für die strassenzugewandten Bauteile.
Auffallende und grelle sowie blendende Farben sind nicht zulässig. Im Rahmen des Baugesuchverfahrens ist ein Farbkonzept vorzulegen.
Neubauten können eine zeitgemässe Architektursprache aufweisen, die die Elemente der traditionellen Bauweise aufnimmt und neu interpretiert.
Wo bereits heute zusammengebaut ist, muss die geschlossene Bauweise beibehalten werden.
3Fassaden Die Fassaden sind in einzelne Fenster oder Fenstergruppen aufzuteilen, wobei die Geschosse aufeinander abzustimmen sind. Die Fenster haben in der Regel die Form stehender Rechtecke aufzuweisen. Fenster sind grundsätzlich in traditionellen Materialien auszuführen. Die Unterteilung mit Fenstersprossen (glastrennend oder aussen aufgesetzt) kann verlangt werden.
Die Fassadenhöhe richtet sich nach den benachbarten Bauten. Einheitliche Traufhöhen sind zu vermeiden.
Die Erdgeschoss- und Obergeschossfassaden haben eine Einheit zu bilden. Die statische Struktur des Gebäudes muss deutlich zum Ausdruck kommen. Fensterflächen, die über die tragenden Elemente (Pfeiler, usw.) durchlaufen, sind nicht zulässig. Proportionen der einzelnen Öffnungen wie Fenster, Türen und Tore müssen jenen benachbarter Bauten ähnlich sein.
Die Grösse von Schaufenstern ist der Fassadengliederung der Obergeschosse anzupassen.
Die Gliederung in einzelne Gebäude muss in der Fassadengestaltung erkennbar bleiben. Die Gliederung der Fassade in Wohn- und Ökonomieteile ist zu erhalten.
Fassaden sind in der Regel zu verputzen bzw. in den ortsüblichen Materialien wie Mauerwerk, Holz und Verputz auszuführen. Andere Materialien sind zulässig, sofern durch sie das Orts- und Strassenbild eine Aufwertung erfährt.
Ornamentale Malereien und Verzierungen von künstlerischem oder historischem Wert sind zu erhalten oder wiederherzustellen.
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Storen und Jalousien haben sich der Fassadenstruktur einzupassen. Sie dürfen den Charakter des Strassenbilds nicht beeinträchtigen. Aussen aufgesetzte Storen sind unzulässig (mit Ausnahme von Sonnenstoren).
4Dächer Die Dächer sind bezüglich Firstrichtung, Neigung, Aufbauten, Bedachungsart und Farbgebung dem Ortsbild anzupassen. In der Regel sind alte oder naturrote neue Biberschwanzziegel zu verwenden.
Die Firsthöhe richtet sich nach den benachbarten Bauten. Einheitliche Firsthöhen sind zu vermeiden.
Flachdächer sind verboten. Ausnahmsweise können zurückspringende Dachgeschosse bewilligt werden, wenn dadurch das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird und die entstehenden Dachterrassen als Aussenräume zu Wohnungen genutzt werden. Ausnahmsweise können Flachdächer auf eingeschossigen, untergeordneten Bauten bewilligt werden, sofern sie begrünt werden, vom Strassenraum nicht einsehbar sind und nicht störend wirken.
Dachaufbauten müssen hinsichtlich Grösse und Gestaltung in einem angemessenen Verhältnis zum Dachkörper stehen. Sie dürfen die Firsthöhe nicht überragen und haben von den angrenzenden Gebäuden / Giebelfassaden einen angemessenen Abstand einzuhalten. Die Dachaufbauten haben hinsichtlich ihrer Platzierung auf die darunterliegende Fassadengestaltung Rücksicht zu nehmen. Es gilt weiter § 64 KBV.
In der Dachfläche liegende Fenster sind zulässig. Sie sind auf kleine Formate (max. 0.8 m2) zu beschränken. Es gilt weiter § 64 KBV.
Dacheinschnitte sind auf der strassenzugewandten Seite nicht zulässig. Sie sind auf den untersten Drittel des Daches zu beschränken. Es gilt weiter § 64 KBV. Auf die historischen Strukturen (z. B. Gärten, Vorplätze, Mauern etc.) ist Rücksicht zu nehmen. Die traditionelle Umgebungsgestaltung ist zu respektieren.
5Umgebungsgestaltung Der Raum zwischen Fassade und Strasse ist nach historischer Struktur örtlich differenziert als Vorplatz oder Garten zu gestalten. Abstellplätze dürfen das Strassenbild nicht beeinträchtigen.
Rückwärtige Räume und Hinterhöfe sind nach Möglichkeit von einer Überbauung freizuhalten und als Grünflächen zu erhalten. Firmenaufschriften dürfen nicht höher als an der Fensterbrüstung des 1. Obergeschosses angebracht werden. Höher können sie ausnahmsweise nur dann angebracht werden, wenn sie sich so ästhetisch besser in das Gesamtbild einfügen.
6Reklamen / Schaukästen Es sind nur unaufdringlich wirkende Werbeformen zulässig, die den Charakter von Strassenzügen und Aussenräumen nicht beeinträchtigen. Das Anbringen von Reklamen und selbstleuchtenden Werbeformen ist bewilligungspflichtig. Das Anbringen von Reklamen und hinterleuchteten und beleuchteten Werbeformen ist bewilligungspflichtig. Hinterleuchtete Schriften sind nur mit weisser Hinterleuchtung gestattet. Die Schrifthöhe darf 30 cm nicht überschreiten. Dachreklamen sind verboten. Schaukästen haben sich ästhetisch in die Fassadengestaltung einzufinden. Plakatwände und Informationstafeln sind nur an Standorten zugelassen, die keine Beeinträchtigung des Ortsbildes und der Verkehrssicherheit zur Folge haben. Für die Beurteilung der Verkehrssicherheit ist die Baubehörde zuständig.
7Brandmauern Die Brandmauern zwischen den Häusern sind zu erhalten oder wiederherzustellen. Einzelne Durchbrüche sind nur zulässig, wenn die Brandmauern in ihrem Charakter und Verlauf ablesbar bleiben. Die feuerpolizeilichen Vorschriften bleiben vorbehalten.
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8Baugesuche Die Projektverfasser haben sich frühzeitig, im Stadium der Vorprojektierung, mit der Baubehörde in Verbindung zu setzen, um prinzipielle Fragen der Nutzung, Bebauung und Gestaltung abzuklären.
Die Baubehörde hat alle Baugesuche, die die Ortsbildschutzzone betreffen, der kantonalen Fachstelle Heimatschutz des Amts für Raumplanung oder einer Fachperson zur Stellungnahme unterbreiten.
9Ausnahmen Die Baubehörde kann Abweichungen von den Bestimmungen gemäss Abs. 3 – 7 dieses Paragraphen gestatten, wenn dadurch eine im Interesse des Ortsbildes überzeugende Lösung realisiert werden kann und wenn weder überwiegende öffentliche noch nachbarliche Interessen entgegenstehen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.